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Hamburg: Baugenossenschaften im Nationalsozialismus

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Baugenossenschaften im „Systemwechsel“
  2. Die Gleichschaltung: Vereinnahmung für die Volksgemeinschaft
  3. „Organe“ der Wohnungspolitik – Politische Instrumentalisierung: Bedingte Eigenständigkeit und politische Instrumentalisierung
  4. Die Baugenossenschaften im Krieg
Die Gleichschaltung: Vereinnahmung für die Volksgemeinschaft

Im Mai 1933 erreichte die Hamburger Baugenossenschaften die Aufforderung, sich den Bedingungen der reichsweit durchgeführten Gleichschaltung zu unterwerfen. Sie zielte auf dievollständige, den nationalsozialistischen Prinzipien entsprechende Umstrukturierung aller gesellschaftlichen Institutionen. In jede Einrichtung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sollte eine politische Instanz integriert und dadurch das Interesse der NSDAP in sie eingeschrieben werden. Gemäß dem Führerprinzip sollten alle entscheidungstragenden Strukturen gegenüber übergeordneten Instanzen weisungsgebunden werden. Am Ende dieser straffen Hierarchie stand Adolf Hitler als erster politischer „Führer“. Formell blieben die betroffenen Strukturen damit unabhängig, während ihr Wesenskern auf den totalitären Staat zugeschnittenwurde.

Die an die Baugenossenschaften gerichtete Aufforderung erklärte diese zu „Organe[n] der öffentlichen Wohnungs- und Siedlungspolitik“1Glaß, Otto: Richtlinien für die Gleichschaltung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und Revisionsverbände. In: Vom Staatskommissar für die Gleichschaltung gemeinnütziger Wohnungsunternehmen getroffene Maßnahmen. StaHH 241-1 I_1195. Daher auch die folgenden Zitate., derer sich Reich und Länder in Zukunft „bedienen“ würden. Um dies zu gewährleisten, seien Aufsichtsrat und Vorstand mehrheitlich mit Personen zu besetzen, „die auf dem Boden der nationalen Regierung stehen.“ Darüber hinaus sollten die demokratischen Kontrollmechanismen der Mitglieder abgebaut werden, um eine reibungslose „Führung“ durch den Vorstand zu ermöglichen. In diesem Sinne wurden auch die genossenschaftlichen Verbände, zuständig für Revision und Betreuung ihrer Mitgliedsvereine, in den kommenden Monaten gleichgeschaltet. Die bislang politisch durchmischte und flexible Verbandslandschaft wurde im Oktober 1934 nach Regionen vereinheitlicht und auf den Hauptverband Deutscher Baugenossenschafen und -gesellschafen2Ab 1938: Reichsverband des deutschen gemeinnützigen Wohnungswesens. zentriert. Die unter Brüning eingeführte Verbandspflicht wurde um einen Anschlusszwang ergänzt, der allen Baugenossenschaften, unabhängig von dem Anerkennungsstatus ihrer Gemeinnützigkeitdie Mitgliedschaft in ihrem regionalen Prüfungsverband vorschrieb.3Vgl. zur Geschichte des genoss. Verbandswesens: Kaltenborn, Wilhelm: Verdrängte Vergangenheit: Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prüfungsverbände, Norderstedt 2015. Auch dies sollte in den kommenden Jahren die nationalsozialistische Einflussnahme und Kontrolle, mittels des Hauptverbandes, erleichtern.

Doch so eindeutig, wie es scheint, war die Gleichschaltung in der Praxis nicht. So blieben die Anweisungen in der genauen Bestimmung dessen, welche Personen auf dem „Boden der nationalen Regierung“ stünden, erstaunlich vage. Selbst Sozialdemokraten und Gewerkschafter durften ihr Amt behalten, sofern sie sich nicht durch „aggressive Agitation“ hervorgetan hatten. Lediglich Kommunist*innen und Mitglieder anderer radikal-linker Organisationen wurden explizit ausgenommen. Auch in der Frage jüdischer Amtsträger*innen äußerten die Zuständigen sich widersprüchlich. Während in einem Fall ein jüdischer Genosse, der als „nationaler Mann“4Dieses sowie folgendes Zitat aus: Glaß, Otto: Erläuterung und Ergänzung der Richtlinien für die Gleichschaltung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und der Revisionsverbände. In: Vom Staatskommissar für die Gleichschaltung gemeinnütziger Wohnungsunternehmen getroffene Maßnahmen. StaHH 241-1 I_1195. und „Frontkämpfer“5Das sogenannte „Frontkämpferprivileg“ stellte eine auf Betreiben Hindenburgs zustande gekommene Ausnahmeregelung dar, die Juden bis zur Aufhebung des Privilegs 1935 vor Entlassung aus Staatsberufen schützte, sofern diese sich im Ersten Weltkrieg als Frontsoldaten „verdient“ gemacht hatten. galt, sein Amt behalten konnte, wurde dagegen im Falle des Altonaer Spar- und Bauvereins die Gremienmitgliedschaft eines Menschen jüdischer Abstammung explizit untersagt.6Vgl. hierzu dessen Chronik: Stahncke, Holmer: Eine Genossenschaft und ihre Stadt: die Geschichte des Altonaer Spar- und Bauvereins, München 12012, S. 83–85.

Insgesamt schlugen die Faschist*innen zunächst beschwichtigende Töne an und betonten die vermeintliche Harmlosigkeit der Eingriffe. Ein Vertrauensmann der NSDAP behauptete sogar, man würde „es begrüßen, wenn das gesamte Wohnungswesen sich in Händen der Genossenschaften befinden würde.“7Raedel, Joachim: Die Gleichschaltung der Baugenossenschaften, Gesellschaften und Aktiengesellschaften, in: Z. Für Wohnungswesen (1933), H. 10, S. 171. Dies war – wie sich in Zukunft zeigen sollte – mindestens Übertreibung, doch wird daran deutlich, dass die Zuständigen darum bemüht schienen, sachkundige und erfahrene Vorstände im Amt zu halten. Nicht aus Liebe zu den Vereinen, sondern da sie befürchteten, dass eine übereifrige Gleichschaltung den Ruin der Baugenossenschaften und damit eine weitere Verschärfung der ohnehin prekären Wohnungslage bedingen würde. Dank dieser Kalkulation konnten sozialdemokratische Vorstände oftmals ihre Posten wahren, wie im Fall des Altonaer Spar- und Bauvereins dessen altgediente Vorsitzende jedoch fortan von größtenteils linientreuen Aufsichtsräten flankiert wurden.8Stahncke: Eine Genossenschaft und ihre Stadt, S. 83–85. Gleiches gilt für die Freier Gewerkschafter, die sich zudem in „Deutscher Arbeiter“ umbenennen musste und alle Mitglieder der DAF beitreten mussten. Die freigewerkschaftlichen Anklänge des alten Namens waren den Nazis wohl nicht geheuer.9Gemeinnützige Baugenossenschaft Freier Gewerkschafter: 1922 – 1972: 50 Jahre … eine Dokumentation, Hamburg 1972.

Diese „Zurückhaltung“ darf jedoch nicht mit Gleichgültigkeit verwechselt werden. Statt unmittelbaren Zwang auszuüben, wurde vor allem versucht die Vereine ideologisch zu vereinnahmen, indem die Nähe zwischen Baugenossenschaften und Nationalsozialismus betont wurde. Beispielsweise wurde die Nazi-Parole „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ (seit 1920 Teil des NSDAP-Parteiprogramms) als „alter Grundsatz“10Glaß, Richtlinien zur Gleichschaltung. der Bauvereine behauptet; Belege hierfür gibt es jedoch nicht. Es erinnert vielmehr an das von Eric Hobsbawm beschriebene Prinzip „erfundener Tradition“, durch das Herrschafts- und Zwangsverhältnisse mittels der Konstruktion einer angeblich geteilten Geschichte legitimiert werden.11Vgl.Hobsbawm, Eric J./Ranger, Thomas: The invention of tradition, Repr., Cambridge [u.a.] 1996 (Canto). Im Falle der Baugenossenschaften sollte die Gleichschaltung in diesem Sinne als nichts anderes, als eine „Verwirklichung“ des ureigenen genossenschaftlichen Zwecks erscheinen, indem sie von „sozialistischen“ Einflüssen befreit wurde.

Denjenigen Genossenschaften, die um den Erhalt ihrer Existenz bemüht waren, erleichterte die damit behauptete gemeinsame Geschichte die Einfindung im neuen System: Die Parole konnte übernommen und ganz im Sinne der Nazis als Traditionslinie kolportiert werden. Ob dieses Bekenntnis als Schutzbehauptung, aus Naivität oder doch aus politischer Überzeugung erfolgte, lässt sich allgemein nicht sagen. Zentral ist, dass die Gemeinsamkeit zwischen Genossenschaften und Nationalsozialismus hierdurch etabliert und die ursprünglich noch bloße Behauptung einer geteilten Tradition quasi rückwirkend „wahr“ gemacht wurde. Dies hatte nicht nur eine legitimatorische Wirkung, sondern ging mit einer einschneidenden Verschiebung des genossenschaftlichen Gedankens einher: Wo zuvor Eigennutz und Gemeinnutz in einem wechselseitigen Verhältnis gestanden hatten, musste das Individuum sich nun vollständig der Gemeinschaft unterordnen. Alle zukünftigen Eingriffe seitens der NSDAP waren hierdurch gerechtfertigt, schließlich beanspruchte diese nichts anderes, als den „Willen“ der Volksgemeinschaft12Vgl. zur begrifflichen Klärung: Wildt, Michael: Die Ungleichheit des Volkes : „Volksgemeinschaft“ in der politischen Kommunikation der Weimarer Republik, in: Wildt, Michael/Bajohr, Frank (Hg.): Volksgemeinschaft: Neuere Forschungen zur Gesellschaft des Nationalsozialismus, Frankfurt am Main 2009, S. 24–40. zu vertreten. Wiederholt würden in den kommenden Jahren die maßgeblichen Stellen auf dieses Verhältnis Bezug nehmen, um weitere Eingriffe zu rechtfertigen. Das durch die Gemeinnützigkeitsverordnung aus dem Dezember 1930 geschaffene Rechts-Scharnier bot dabei die Grundlage für den ausgedehnten Zugriff und die Bindung an das staatliche Interesse, indem die Bedingungen der „Gemeinnützigkeit“ fortwährend ergänzt wurden.

Als Gauleiter kontrollierte Karl Kaufmann ab 1933 den Senat und ab November 1940 als Gauwohnungskommissar auch die Verschmelzungen von Baugenossenschaften.
Als Gauleiter kontrollierte Karl Kaufmann ab 1933 den Senat und ab November 1940 als Gauwohnungskommissar auch die Verschmelzungen von Baugenossenschaften.
 

Angesichts dessen entpuppten sich die Handlungsspielräume, die durch die Gleichschaltung vermeintlich eingeräumt worden waren, als äußerst begrenzt: Den Baugenossenschaften blieb es letztlich nur selbst überlassen, sich willentlich in das neue System einzufinden. Dort, wo sich Bauvereine diesem Schritt verweigerten, ließen die Nazis alle Hemmungen fallen: So etwa im Fall der Barmbeck, auf deren Generalversammlung die Mitglieder an ihrer basisdemokratischen Kontrolle über den Vorstand festzuhalten versuchten. Der anwesende Staatskommissar setzte kurzerhand per Machtwort einen linientreuen Aufsichtsrat ein, dem er zugleich die Personen für den Vorstand „empfahl“. Der neu ernannte Vorsitz sollte sich in den kommenden Jahren als politischer Überzeugungstäter und „Dorfmussolini“ herausstellen, der scharf gegen alle vorging, „die nicht gewillt sind, sich der Gemeinschaft unterzuordnen.“13Brief E. Braunschweig an den Vorstand der Barmbeck. 06.06.1933. Zit. n. Schmidt/Wigger: Wohn(t)räume, S. 76. Das Amt der Hausältesten wurde infolgedessen vollkommen ausgehöhlt, statt demokratischer Vertretung der Bewohner sollten sie nun als der verlängerte Arm des Vorstands fungieren. Wiederholt ging der neue Vorsitzende in den kommenden Jahren gegen politisch unliebsame Genossen vor und versuchte diesen mitunter auch die Wohnung zu kündigen, während diese gerade in Haft waren.

Auf diese Weise vollzog sich im Laufe des Jahres 1933 – ob freiwillig oder unter Zwang – die Gleichschaltung der Baugenossenschaften. Formell hatten sie ihre Unabhängigkeit bewahrt, ideologisch waren sie vereinnahmt worden. In den kommenden Jahren sollte sich zeigen, auf welche Weise sie als „Organe“ der Wohnungspolitik zudem politisch instrumentalisiert werden würden.

Fußnoten[+]

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